Quintett für zwei Violinen, zwei Violen und Violoncello (C-Dur) op. 29
Hörproben
Widmung
Entstehung
Als Auftraggeber hatte Fries sechs Monate lang die Rechte am Quintett. Beethoven hatte sich jedoch schon zuvor versichert, dass er nach Ablauf dieses halben Jahres seine Komposition würde verkaufen dürfen. Während seines Alleinbesitzes hatte Graf Fries eine Abschrift seines Manuskriptes an den Wiener Verleger Carlo Artaria weitergegeben und ihm die Erlaubnis erteilt, das Werk zu stechen. Beethoven wußte nichts von dem Handel zwischen Fries und Artaria und verkaufte an Breitkopf & Härtel in Leipzig. Als im Herbst 1802 beide Ausgaben kurz vor dem Erscheinen standen, ergab sich daraus eine schwierige Rechtslage. Breitkopf & Härtel hatte bezahlt und fühlte sich als rechtmäßiger Verleger. Artaria hatte nichts bezahlt, weshalb Beethoven sich hintergangen fühlte (er war schließlich um seinen Lohn für die Komposition gebracht), hatte aber dennoch einen Stich angefertigt, den er sich im eigentlichen Sinne nicht unrechtmäßig angeeignet hatte. (Dennoch handelte es sich bei Artarias Stich um einen Raubdruck, selbst wenn die Vorlage nicht "geraubt" worden war.) Auf Artarias Ausgabe aufmerksam gemacht, versuchte Beethoven zunächst, diese zu verhindern. Artaria fühlte sich jedoch nicht im Unrecht und ging von seiner Ausgabe nicht ab. Schließlich vermittelte Graf Fries und Artaria verpflichtete sich, seinen Druck zwei Wochen zurückzuhalten, so dass zunächst nur die rechtmäßige Ausgabe von Breitkopf & Härtel in Wien erhältlich war. Im Gegenzug erklärte sich Beethoven bereit, auch bei Artarias Ausgabe Korrektur zu lesen und so am Druck mitzuwirken und ihm Authentizität zu verleihen. Streit geschlichtet? Mitnichten!
Am 22. Januar 1803 mußte Artaria in der Wiener Zeitung die Erklärung Beethovens lesen: "An die Musikliebhaber. / Indem ich das Publikum benachrichtige, daß das von mir längst angezeigte Originalquintett in C Dur bey Breitkopf und Härtel in Leipzig erschienen ist, erkläre ich zugleich, daß ich an der von dem Herrn Artaria und Mollo in Wien zu gleicher Zeit veranstalteten Auflage dieses Quintetts gar keinen Antheil habe. Ich bin zu dieser Erklärung vorzüglich auch darum gezwungen, weil diese Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar ist, wogegen die Herren Breitkopf und Härtel, die rechtmässigen Eigenthümer dieses Quintetts, alles angewendet haben, das Werk so schön als möglich zu liefern. / Ludwig van Beethoven." Artaria machte daraufhin eine Eingabe an die k. k. Oberste Polizei-Hofstelle, mit der Beethoven zu einem Widerruf seiner Beschuldigung gezwungen werden sollte. Zu solch einem Widerruf war der Komponist natürlich nicht bereit. Es kam zum Prozess. Beethoven verlor und wurde am 8. März 1805 verurteilt, seine Behauptung öffentlich zurückzunehmen - was er dennoch nicht tat. Der Konflikt schwelte weiter. Wieder griff Graf Fries ein, um zwischen den beiden Parteien zu vermitteln. Kernpunkt der Schlichtung am 9. September 1805 war ein weiteres Quintett, dass Beethoven für Fries komponieren sollte und welches schließlich bei Artaria veröffentlicht worden wäre. Obwohl der Vorschlag, ein neues Quintett zu komponieren, von Beethoven stammte, verlor letzten Endes Artaria: Beethoven komponierte niemals ein weiteres Streichquintett für Fries, Artaria ging schließlich leer aus. (J.R.)